Widerrufsjoker

Widerspruch / Rücktritt Lebens- und Rentenversicherung

Sie haben im Zeitraum zwischen 1994 und 2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen und wollen den Vertrag aufgrund hoher Abschlusskosten und schlechter Rendite loswerden?

Dann ist der Widerspruch Ihre Chance. Bei Verträgen, die zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.2007 abgeschlossen wurden, wurden die Versicherungsnehmer oftmals fehlerhaft oder gar nicht über ihr Widerspruchsrecht aufgeklärt oder es fehlten notwendige Vertragsunterlagen, mit der Folge, dass Ihnen heute noch ein Widerspruchsrecht zusteht. Über dieses Recht musste der Versicherer den Versicherungsnehmer deutlich belehren. Ist die Widerspruchbelehrung fehlerhaft, kann der Lebens- bzw. Rentenversicherungsvertrag rückabgewickelt werden, d.h. Sie erhalten Ihre geleisteten Beträge zzgl. der Abschluss- und Verwaltungskosten zurück und können Nutzungsersatz geltend machen. Dies ist in der Regel mehr als der Rückkaufwert bei Kündigung des Vertrages. Zur korrekten Ermittlung Ihrer Ansprüche werden alle relevanten Unterlagen benötigt, d.h. der Versicherungsschein mit der Widerspruchbelehrung, Versicherungsbedingungen und den Verbraucherinformationen sowie der vollständige Beitragsverlauf.

Senden Sie uns einfach Ihre Vertragsdaten bzw. -unterlagen über das Online-Formular, per E-Mail oder Fax zu und wir prüfen Ihren Vertrag kostenfrei und unverbindlich innerhalb von 3 Werktagen. Danach entscheiden Sie, ob wir für Sie tätig werden dürfen.

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Widerspruch / Rücktritt Lebens- und Rentenversicherung

Welche Verträge sind betroffen?

Grundsätzlich sind Lebens- und Rentenversicherungen (auch fondgebundene, Riester- oder Rürupverträge sowie gekündigte oder ausgelaufene Verträge, wie kürzlich vom OLG Stuttgart – 7 U 46/19 bestätigt) zwischen 1994 und 2007 betroffen, die nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden.
Auch Verträge, die ab dem 01.01.2018 nach dem sog. Antragsmodell abgeschlossen worden sind, können widerrufen werden, sofern die Widerrufsbelehrung nicht den Erfordernissen des § 8 VVG entspricht. Die Wahrscheinlichkeit der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ist jedoch geringer als vor 2008, jedoch finden sich bei einigen Versicherern noch gravierende Fehler, wie bspw. bei Lebens- bzw.  Rentenversicherungen mit verbundener Kostenausgleichsvereinbarung der Prisma Life AG. Dort hat der BGH 2014 die Widerrufsbelehrungen, die bis Mitte 2010 erteilt worden sind, für unwirksam gehalten, so dass auch diese Verträge bis heute widerruflich sind.

Risikolebensversicherungen und gekoppelte Verträge

Bei Risikolebensversicherungen und gekoppelten Verträgen mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollte eine Rückabwicklung gut überlegt sein, da diese Versicherungen Sie zusätzlich absichern und Sie im Fall eines Neuabschlusses eine erneute Gesundheitsprüfung durchlaufen müssten.

Altverträge

Auch Altverträge sollten genau überprüft werden, da diesen aufgrund der steuerfreien Auszahlung nicht voreilig widersprochen werden sollte.

Wie hat der BGH entschieden?

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Grundsatzurteil vom 07.02.2014 – IV ZR 76/11 darüber entschieden, dass § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F., der die Widerspruchshöchstfrist von 1 Jahr ab erster Prämienzahlung regelte, auf Lebens- und Rentenversicherungen nicht anwendbar ist. Damit wurden die Versicherungsnehmer fehlerhaft über ihr Widerspruchsrecht belehrt, so dass zahlreiche Versicherungsnehmer ihren alten Vertrag auch noch heute widerrufen können. Gleiches gilt für den Fall, wenn der Vertrag im Policen-Modell (nach § 5 VVG a.F.) abgeschlossen wurde und der Versicherer mit Übersendung der Police nicht die Versicherungsbedingungen und weiteren Verbraucherinformationen überreicht hat.
Mit zwei weiteren Urteilen vom 29.07.2015 – IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14 hat der BGH entschieden, dass nach erfolgtem Widerspruch der Versicherer zunächst die Risikokosten für den bis zum Widerspruch bestehenden Versicherungsschutz abziehen darf, die Abschluss- und Verwaltungskosten sind jedoch dem Versicherungsnehmer in voller Höhe zurückzuzahlen. 
In Fall fondgebundener Versicherungen, hat der Versicherer nach dem Urteil des BGH vom 11.11.2015 – IV ZR 513/14 daneben auch noch den aktuellen Fondswert sowie ggf. erzielte Gewinne herauszugeben. Das Verlustrisiko aus der Anlage der Sparanteile in die Fonds trägt nach dem aktuellen BGH-Urteil vom 21.03.2018 – IV ZR 353/16 hingegen der Versicherungsnehmer.
Ein Versicherer hatte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die BGH-Rechtsprechung und legte zwei Verfassungsbeschwerden ein, die vom Bundesverfassungsgericht allerdings nicht zur Entscheidung angenommen wurden. Die Nichtanwendbarkeit der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. auf Lebens- und Rentenversicherungen entspreche dem Willen des Gesetzgebers.

Widerspruch / Rücktritt Lebens- und Rentenversicherung

Wie hoch sind die Kosten?

Wenn Sie eine Privatrechtsschutzversicherung mit sog. „Vertragsmodul“ haben, übernimmt diese im Regelfall die Kosten. Gern stellen wir im Zuge der Prüfung Ihrer Unterlagen auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtschutzversicherung. Übernimmt diese die Kosten, verbleibt zumeist lediglich die vereinbarte Selbstbeteiligung bei Ihnen. Sollten Sie (noch) nicht rechtschutzversichert sein, besteht die Möglichkeit vor der Rückabwicklung des Vertrages noch eine Rechtschutzversicherung abschließen. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass einige Versicherungen eine Wartefrist von in der Regel 3 Monaten vorsehen oder bereits die Rückabwicklung bei einem Neuabschluss ausschließen.

Sollte keine Rechtschutzversicherung vorhanden sein oder nicht eingreifen, bemisst sich unsere Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz: RVG) und ist streitwertabhängig. Gern unterbreiten wir Ihnen ein individuelles Angebot.

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Häufige Fehler

Keine oder keine deutliche Hervorhebung des Widerspruchsrechts
Form des Widerspruchs

Schriftform nur bis 31.07.2001 erforderlich, danach genügte die Textform, bspw. auch per E-Mail

Falsche Fristangaben

14 Tage (bis zum 07.12.2004), 30 Tage (seit dem 08.12.2004) wurden fälschlicherweise mit 1 Monat bezeichnet

Falscher Fristbeginn

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